Beim Mofa ist die Einwilligung eines Erziehunsberechtigten notwendig. Das Mofa läuft unter Fahrrad mit Hilfsmotor. die Höchstgeschwindigkeit ist 25 Km/h. Zum Führen eines Mofa's ist kein Führerschein notwendig, sondern eine Prüfbescheinigung.
Sie umfasst zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Quads). Die Klasse AM entspricht den bisherigen Führerscheinklassen M und S, die beide mit 16 Jahren erworben werden konnten.
Deutschland hat entschieden, dass das Einstiegsalter für die Klasse AM (50cm³/45 km/h) bei 16 Jahren liegt. Diese Regelung gilt seit dem 19. Januar 2013.
Bisher in Deutschland auf maximal 80 km/h beschränkt wenn der Fahrzeugführer unter 18 ist. Diese Einschränkung entfällt zum 19.01.2013. Jedoch wird zusätzlich eine Definition für das Leistungsgewicht aufgenommen. Das Verhältnis von Leistung zu Gewicht darf höchstens 0,1 kW/kg betragen. Somit muss eine Maschine mit 11 kW Leistung mindestens 110 kg wiegen. Die bisherige Begrenzung von bis zu 125 ccm und maximal 11 kW bleiben unverändert bestehen.
Ebenfalls neu in Deutschland eingeführt wird die Führerscheinklasse A2. Diese existiert in anderen europäischen Ländern schon seit längerem, in Deutschland tritt sie am 19.01.2013 in Kraft. Sie wird die bisher bestehende Klasse »A beschränkt« ablösen. Bisher war nach dem Erwerb des A mit 18 das Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg erlaubt. Nach zwei Jahren wird aus dem »A beschränkt« die Fahrerlaubnis Klasse »A unbeschränkt« ohne das hierfür ein Antrag oder eine weitere Prüfung notwendig ist. Dies wird sich nun ändern.
Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg. Somit muss eine Maschine mit 35 kW Leistung mindestens 175 kg wiegen. Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg. Somit muss eine Maschine mit 35 kW Leistung mindestens 175 kg wiegen. Ebenfalls neu in Deutschland eingeführt wird die Führerscheinklasse A2.
Diese existiert in anderen europäischen Ländern schon seit längerem, in Deutschland tritt sie am 19.01.2013 in Kraft. Sie wird die bisher bestehende Klasse »A beschränkt« ablösen. Bisher war nach dem Erwerb des A mit 18 das Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW/kg erlaubt. Nach zwei Jahren wird aus dem »A beschränkt« die Fahrerlaubnis Klasse »A unbeschränkt« ohne das hierfür ein Antrag oder eine weitere Prüfung notwendig ist. Dies wird sich nun ändern.
Die Führerscheinklasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer maximalen Leistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg. Somit muss eine Maschine mit 35 kW Leistung mindestens 175 kg wiegen.
Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Wer die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzlich eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm).
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kraftfahrzeuge der Klassen B mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm.
Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es: Ein Führerschein der Klasse B genügt auch bei diesen Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Führerschein Klasse B196 ist eine Erweiterung des Führerscheins Klasse B. Diesen Führerschein kann man bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragen, wenn man mindestens 25 Jahre alt ist und die Führerscheinklasse B seit mindestens 5 Jahren besitzt. Voraussetzung für den Antrag sind auch 9 zu absolvierende Unterrichtseinheiten (4 x 90 Minuten Theorie und 5 x 90 Minuten Praxis). Es ist keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich.
Die Klasse B196 berechtigt das Fahren von Motorrädern der Klasse A1 (Hubraum bis zu 125 cm² und einer Leistung von bis zu 11 KW/15 PS).Gültig ist die Klasse B196 nur in Deutschland.
Ab dem 01.04.2021 ist es möglich, die Fahrerlaubnisprüfung B oder B17 auch auf Automatikfahrzeugen abzulegen. Neu an dieser Regelung ist, dass man nicht wie bisher dann später nur Fahrzeuge mit Automatik fahren darf, sondern auch Schaltwagen.
Was ist zu beachten: Beim Beantragen des Führerscheins muss angegeben werden, dass man eine Automatikausbildung bzw. eine Automatikprüfung machen möchte. Im Führerschein wird dann die Schlüsselzahl 78 stehen. Bisher durfte man mit diesem Eintrag nur Automatikfahrzeuge fahren.
Was ist neu: Der Fahrschüler absolviert 10 Fahrstunden und eine 15 minütige Prüfungsfahrt mit seinem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen. Die Fahrschule stellt darüber eine entsprechende Bescheinigung aus. Damit kann die Führerscheinstelle die vorhandene Automatikbeschränkung austragen (Schlüsselzahl 197 statt 78).
Interessant: Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können auf diesem Weg ebenfalls aufgehoben werden.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dienstag und Donnerstag
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